Satzung

§ 1 – Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Bürgerschaftshaus Bocklemünd/Mengenich e. V.“

(2) Er hat seinen Sitz in Köln und ist am 17.Oktober 1972 in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Köln eingetragen worden.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 – Zweck Drucken E-Mail

(1) Zweck des Vereins ist es, im Rahmen des Bürgerschaftshauses sozial-kulturelle Einrichtungen in kommunal-bürgerschaftlicher Trägerschaft zu betreiben und die diesem Zweck dienende Aktivitäten durchzuführen
Die Tätigkeit des Vereins ist überkonfessionell und überparteilich; sie hat den örtlichen Gegebenheiten Rechnung zu tragen.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der AO 1977 Die Tätigkeit des Vereins ist nicht auf die Erzielung von Gewinnen gerichtet. Alle dem Verein zufließenden Mittel und etwaige Überschüsse sind für die Erfüllung des Vereinszweckes zu verwenden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(3) Bei Auflösung des Vereins fällt das verbleibende Vermögen an die Stadt Köln mit der Auflage, es für Zwecke der Jugend- und Sozialarbeit in Bocklemünd/Mengenich zu verwenden.

§ 3 – Mitglieder Drucken E-Mail

(1) Mitglieder des Vereins kann jeder mindestens sechszehnjährige Einwohner werden, der im Stadtteil Bocklemünd/Mengenich wohnt oder dort seinen Beruf ausübt.
Personen, die am 1.3.1987 bereits Mitglied sind, die in Satz 1 genannten
Voraussetzungen jedoch nicht erfüllen, können auf schriftliche Erklärung hin weiterhin Mitglied des Vereins bleiben. Über Aufnahmeanträge entscheidet der Vorstand.
Gegen eine ablehnende Entscheidung kann der Antragsteller innerhalb eines Monats nach Zustellung des Ablehnungsbescheides Berufung einlegen. Der Vor stand ist dann verpflichtet, der nächsten Mitgliederversammlung die Berufung zur Entscheidung vorzulegen.
Der Beschluss der Mitgliederversammlung ist endgültig.
Mitarbeiter des Bürgerschaftshauses können die Mitgliedschaft nicht erlangen.

(2) Geborene Mitglieder sind:

1) ein /e Mitarbeiter/in des Amtes für Soziales
2) ein/ e Mitarbeiter/in des Jugendamtes
3) ein/e Mitarbeiter/in des Kulturamtes / alternierend aus dem Amt für Weiterbildung/ Schulamt / Stadtbezirksamt
4) jeweils ein Vertreter der örtlichen Gliederung der im Rat der Stadt Köln vertretenen Parteien
5) je ein Vertreter der örtlichen katholischen und der evangelischen Kirchengemeinden sowie der örtlichen Gemeinden sonstiger öffentlich rechtlicher Religionsgemeinschaften des Stadtteils Bocklemünd/Mengenich.
(1. bis 3. und 5. beratend, nicht stimmberechtigt)

3) Die Gründer des Vereins sind seine ersten Mitglieder. Die Mitgliedschaft wird auf schriftlichen Antrag hin erworben. Vor Versagung der Aufnahme in den Verein ist dem Antragsteller Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu den Versagungsgründen zu äußern.
Die geborenen Mitglieder werden von dem jeweils zuständigen Organ benannt.
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, schriftliche Austrittserklärung, durch Ausschluss oder wenn ein Mitglied trotz schriftlicher Mahnung länger als ein halbes Jahr den Mitgliedsbeitrag nicht entrichtet hat.

Die Mitgliedschaft endet ferner, wenn das Mitglied seinen Wohnsitz oder seine Berufsausübung im Stadtteil Bocklemünd/Mengenich aufgibt. Der Ausschluss ist nur aus wichtigem Grund möglich. Über ihn entscheidet der Vorstand mit ¾ der ab- gegebenen Stimmen. Dem Betroffenen muss Gelegenheit gegeben werden, sich mündlich oder schriftlich zu äußern. Gegen den Ausschluss kann der Betroffene die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet mit Mehrheit von ¾ der ab- gegebenen Stimmen endgültig.

§ 4 – Organe des Vereins Drucken E-Mail

Organe des Vereins sind:

a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung.

§ 5 – Vorstand Drucken E-Mail

(1) Der Vorstand besteht je zur Hälfte aus Mitgliedern

a) aus dem Kreis der Besuchergruppen gem. 5.3
b) aus dem Kreis der städtischen Bediensteten gem. § 3 Abs.2 und der örtlichen Gliederung der im Rat der Stadt Köln vertretenen Parteien gem. 5.4
(2) Dem Vorstand gehören 12 Mitglieder an. Hiervon sind 9 stimmberechtigt.
(3) Die Mitglieder aus den Besuchergruppen werden von der Mitgliederversammlung in den Vorstand gewählt.
Ein Mitglied wird auf Vorschlag des Elternrates der Kindertagesstätte in den Vorstand gewählt. Findet der Vorschlag keine Mehrheit der Stimmen, so wird über einen zweiten Vorschlag des Elternrates abgestimmt. Findet auch dieser Vorschlag nicht die Mehrheit der Stimmen, so fällt das Vorschlagsrecht an die Mitgliederversammlung.
Das gewählte Mitglied wird auf die in 3.2 geregelte Repräsentation der Altersgruppen nicht angerechnet.
Ein Mitglied wird aus der Altersgruppe bis 20 Jahre gewählt; die Vollendung des achtzehnten Lebensjahres ist Voraussetzung für die Wählbarkeit.
Ein Mitglied wird aus der Altersgruppe zwischen 21 und 40 Jahren gewählt.
Ein Mitglied wird aus der Altersgruppe zwischen 41 und 59 Jahren gewählt.
Ein Mitglied wird aus der Altersgruppe über 60 Jahren gewählt.
Stellt sich in einer Altersgruppe kein Kandidat zur Wahl, so fällt der Vorstandssitz der entsprechenden Altersgruppe an die anderen Altersgruppen.
Die über die Zahl der Mindestrepräsentanten der Altersgruppen hinausgehenden Vorstandsmitglieder aus den Besuchergruppen werden in einem gesonderten Wahlgang, unabhängig von der Altersgruppenzugehörigkeit, in der Reihenfolge der Stimmenzahl gewählt.
(4) Der Rat wählt drei städtische Bedienstete aus dem Kreis der geborenen Mitglieder in den Vorstand, diese haben jedoch nur beratende Funktion.
Die Bezirksvertretung des Stadtbezirks, in dem die Einrichtung liegt, wählt drei Vertreter der örtlichen Gliederung der im Rat der Stadt Köln vertretenen Parteien in den Vorstand.
Für die Wahl ist erforderlich, dass mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen auf den / die jeweiligen zu wählenden Vertreter/in entfallen.

(5) Der Vorstand wählt den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter aus seiner Mitte.

(6) Die Wahlzeit beträgt drei Jahre, dies gilt nicht für den Vertreter der Kindertagesstätte, dieser wird nach einem Jahr neu gewählt. Der Vorstand bleibt jeweils bis zur erfolgten Neuwahl im Amt.

a) Im Falle vorzeitigen Ausscheidens eines Vorstandsmitgliedes kann ein neues Mitglied nur für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitgliedes vom Vorstand bestellt werden.
(7) Der Vorstand entscheidet in allen Angelegenheiten des Vereins, er führt die Geschäfte im Rahmen der Zweckbestimmung der Einrichtung. :

(8) Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören insbesondere:

a) die Aufstellung des jährlichen Haushalts- und Wirtschaftsplans,
b) die Aufstellung eines jeweils halbjährigen Veranstaltungsplans und Durchführung von Sonderveranstaltungen,
c) die Vermietung der Räume,
d) die Einzelverwendung der von der Stadt Köln und Dritten für den Betrieb der Einrichtungen zugewiesenen Mittel gemäß den Bedingungen des jeweiligen Bewilligungsbescheides und der Eigenmittel aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden, Einnahmen aus Vermietung von Räumen im Rahmen der Zweckbestimmung der Einrichtungen,
e) die Einstellung und Entlassung der Mitarbeiter. Bei der Zahl, Art und Bewertung der Personalstellen sind die bei der Stadt Köln maßgebenden Bestimmungen entsprechend anzuwenden.
(9) Der Vorstand kann zur Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben Ausschüsse einsetzen.

(10) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, soweit in der Satzung nichts anderes bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.

(11) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzen- de gemeinsam.
In Angelegenheiten, die keinen Aufschub dulden, können der 1. Vorsitzende, sein Stellvertreter und die Geschäftsführung gemeinsam in einer Dringlichkeitsentscheidung entscheiden. Die Mitglieder des Vorstandes sind darüber unverzüglich zu unterrichten. Die Dringlichkeitsentscheidung ist dem Vorstand in der nächsten Sitzung zur Genehmigung vorzulegen.
Der Vorstand kann die Entscheidung aufheben, soweit nicht schon durch die Ausführung der Entscheidung Rechte anderer entstanden sind.

(12) Mitglieder des Vorstandes, Vereinsmitglieder und Ehrenamtler erhalten für ihre Tätigkeit keine Vergütung. Nachgewiesene Auslagen (z.B. Fahrtkosten) können ihnen nach den allgemeinen Richtlinien des Einkommensteuerrechtes erstattet werden.

(13) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

(14) Vorstandssitzungen werden auf Verlangen des Vorsitzenden oder von drei Vorstandsmitgliedern einberufen.

§ 6 – Teilnahme an Vorstandssitzungen

Die Leiter der Teileinrichtungen nehmen an den Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teil. Im Falle ihrer Verhinderung ihre ständigen Stellvertreter.

§ 7 – Geschäftsführung

(1) Zur Durchführung der Vereinsaufgaben stellt der Vorstand eine Verwaltungsleitung und eine pädagogische Leitung ein.

(2) Die Geschäftsführung ist dem Vorstand gegenüber für die ordnungsgemäße Durchführung seiner Aufgaben verantwortlich. Sie nimmt an Sitzungen des Vereins mit beratender Stimme teil.

§ 8 – Mitgliederversammlungen

(1) Die Mitgliederversammlung gibt die Richtlinien für die Tätigkeit des Vereins und beschließt im Rahmen der Zweckbestimmung der Einrichtung über:

a) Schwerpunktprogramme für die vom Verein beschriebenen Einrichtungen,

b) die allgemeinen Grundsätze der Nutzung der Einrichtungen in Gestalt einer Haus- und Benutzerordnung,

c) den jährlichen Haushaltsplan und den jährlichen Wirtschaftsplan im Rahmen der Zuweisungen und Einnahmen,

d) den Jahresbericht des Vorstandes,

e) den Kassenbericht,

f) die Entlastung des Vorstandes und der Geschäftsführung,

g) die Wahl der Mitglieder des Vorstandes gem. §5Abs. 2 und 3 dieser Satzung,

h) bei Anrufung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern.

(2) In jedem ersten Quartal des Geschäftsjahres findet am Sitz des Vereins eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) statt. Weitere Mitgliederversammlungen werden bei Bedarf einberufen.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn mindestens 1/3 der Vereinsmitglieder oder 1/3 der Mitglieder des Vorstandes dies schriftlich unter Angabe der Tagesordnung verlangt.

Die Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand einberufen.

Die Einladung erfolgt schriftlich mit einer Frist von mindestens zehn Tagen zwischen Absendetag und dem Versammlungstage unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung.

(3) Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Beschlussfassungen über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins bedürfen der Zustimmung von ¾ der anwesenden Mitglieder.

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen und in der Einladung darauf hingewiesen worden ist, dass die Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist.

Der Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung. Ist er verhindert, so leitet sein Vertreter die Mitgliederversammlung. Der Fall der Verhinderung des Vorsitzenden bedarf keines besonderen Nachweises.

(4) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 9 – Trägervertrag

Die Übertragung der Einrichtungen an den Verein erfolgt durch den Abschluss eines Trägervertrages zwischen der Stadt Köln und dem Verein. Dieser Vertrag enthält die näheren Bestimmungen bzgl. der Übertragung der Trägerschaft, der Betriebsführung und der Beendigung der Trägerschaft.

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